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Neue Grundsteuer: Ist eine reine Bodenwertsteuer verfassungswidrig?

(c] Exporo

Der frühere Vizepräsident des Bundesfinanzhofs, Hermann-Ulrich Viskorf, sieht sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundsteuer-Basis bestätigt.

„Die Entscheidung entspricht in der Argumentation exakt den Vorlagen meines früheren Senats beim Bundesfinanzhof“, sagte Viskorf, der heute als Rechtsanwalt tätig ist, dem Handelsblatt. Lediglich bei der Frage, ab wann der verfassungswidrige Zustand der Einheitswerte von 1964, auf deren Basis die Grundsteuer erhoben wird, eingetreten ist, würden die Verfassungsrichter abweichen: Sie nennen das Jahr 2002, und nicht, wie der Bundesfinanzhof, das Jahr 2009

Der Grundsteuer-Experte hält anders als weite Teile der Immobilienwirtschaft nichts davon, nur die Grundstückswerte zur Basis der Steuer zu machen. „Ich glaube nicht, dass eine Grundsteuer rein auf Basis von Bodenrichtwerten verfassungsfest wäre“ , sagte Viskorf. Denn das Bundesverfassungsgericht verlange wegen der Lastengleichheit für alle Immobilieneigentümer eine verkehrswertnahe Bewertung. „Grundstück und Gebäude bilden eine rechtliche Einheit, deren Wert für die Besteuerung maßgeblich ist“, sagte er.

Der Gesetzentwurf des Bundesrats aus dem Jahr 2016 ist nach Auffassung Viskorfs „verfassungsrechtlich unbedenklich. Er müsste allerdings zwei Jahre schneller umgesetzt werden als geplant“, sagte er.

Ungewöhnlich an der Entscheidung ist nach Viskorfs Auffassung die zweistufige Weitergeltung der alten Einheitswerte: Erst muss es ein Gesetz geben, dann eine fünfjährige Umsetzungsphase. „Das bedeutet, dass die Weitergeltung der Altregelung über den 31. Dezember hinaus voraussetzt, dass es zu einer gesetzlichen Neuregelung kommt. „Wenn diese bis dahin nicht verabschiedet wird, fällt die Grundsteuer zum 1. Januar 2020 ersatzlos weg“, warnte er den Gesetzgeber.

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